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18.03.2020 von Joël Dietler

Für alle Fälle

Ein Todesfall kann völlig unerwartet eintreten. Und plötzlich kommen zur Trauer um den ­Ehegatten oder die Lebenspartnerin ganz praktische Fragen ­dazu, die schnell überfordernd sein können. Hier einige Hin­weise aus der Beratungspraxis der ABS.


Beitrag der ABS
Artikel in Thema Erben
Beim Erben geht es nicht immer um «plötz­liche Reichtümer». Der Tod des Partners oder der Partnerin kann von einem Tag auf den nächsten den Zugang zu gemeinsam deponiertem Geld versperren. Oder man erbt den Fremdanteil an zusammen eingegangenen Verpflichtungen: «Wie zahle ich jetzt Rechnungen von unserem gemeinsamen Konto? Was passiert mit unserer ­Hypothek? Kann ich im Haus bleiben?» Solche Fragen können die trauernde Person schnell überfordern. 

Ein Gemeinschaftskonto kann Probleme machen

Zum Zusammenleben gehören für viele ­Paare auch die alltäglichen Finanzen: Sie besitzen ausschliesslich ein Gemeinschaftskonto, über das gemeinsame und individuelle Rechnungen laufen. «Dies kann problematisch sein», sagt Judith Schär, Leiterin Erbfachstelle der ABS. «Im ­Todesfall muss die Bank ein Gemeinschaftskonto sperren, bis der Erbschein aus­gestellt ist und die Erben das Vertretungsrecht untereinander geregelt haben. Das kann bis zu sechs Monate oder noch länger dauern.» 
Solange das Konto gesperrt ist, können darüber nur Rechnungen im Zusammenhang mit dem Todesfall bezahlt werden, zum ­Beispiel für allgemeine Beerdigungskosten. Die Hinterbliebenen können so innert ­kurzer Zeit vor unerwarteten Problemen stehen, obwohl das Geld eigentlich da wäre. «Paare sollten daher zusätzlich zum Gemeinschaftskonto pro Person immer ein eigenes Konto führen», bekräftigt Judith Schär.

Gemeinsame Verantwortung braucht ­gemeinsame Planung

Auch wenn Ehepaare oder Lebenspartner zusammen eine Hypothek für ein Eigenheim aufgenommen haben, stellen sich im To­desfall weitreichende Fragen, wie Christian Kohler, Berater Immobilienfinanzierung der ABS am Standort Olten, schildert: «Soll die Hypothek auf die hinterbliebene ­Person beziehungsweise die Erbengemeinschaft überschrieben werden? Oder steht gar ein Haus­verkauf an?» Er rät insbesondere jüngeren Paaren mit nur ­einem Erwerbseinkommen oder bei Teilzeitarbeit, sich frühzeitig von ­einem Finanzplaner oder einer Finanzplanerin beraten zu ­lassen. Eine Invaliditäts- und Todesfall­risikoversicherung kann helfen, bei einem plötzlichen Todesfall im gemeinsamen Haus bleiben zu können.

Über Vermögenswerte sollte man sprechen

Über das Thema Erben spricht man im Allgemeinen nicht gern. Allein der Gedanke, ­aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr handlungsfähig zu sein, ist ­keineswegs angenehm. «Trotzdem», so Reto Gerber, Leiter Anlageberatung der ABS, «sollte man genau diese Punkte bei der ­Finanzplanung rechtzeitig ansprechen. Bei ­Anlagen kann es sinnvoll sein, einen Vor­sorge­auftrag zu verfassen. Dieser soll – nach erfolgter Validierung durch die Kesb – ­ermöglichen, dass im Fall von Handlungs­unfähigkeit Anlageentscheide im Sinne der auftraggebenden Person weiterverfolgt ­werden können und auf Veränderungen im Marktumfeld reagiert werden kann.» 
Im Todesfall werden alle Depotwerte der verstorbenen Person zunächst gesperrt. Das Einsetzen eines qualifizierten und un­abhängigen Willensvollstreckers oder einer Willensvollstreckerin im Testament ist eine Möglichkeit, den Nachlass zu regeln. Dies soll gewährleisten, dass der Erbgang im 
Sinne der verstorbenen Person abge­wickelt wird.
«Ich empfehle, sorgfältig abzuwägen, ob man einen nahen Angehörigen als ­Willensvollstrecker einsetzen möchte», so Reto Gerber. «Die emotionale Belastung kann es erschweren, diese komplexe Aufgabe wahrzunehmen.» Vorsicht geboten ist bei «einfachen» Vollmachten, die zu Leb­zeiten ausgesprochen werden. Sie ­stellen nicht sicher, dass im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit die ­be­vollmächtigte Person weiterhin über die Ge­schäfts­beziehung verfügungs­berechtigt ist. In solchen Fällen kommen die erb- respek­tive zivilrechtlichen Be­stimmungen zur ­Anwendung.

Wichtiger Hinweis

Die in diesem Artikel aufge­führten Hinweise und Informationen ­ba­sieren auf Erfahrungen aus der Beratungspraxis der ABS ohne ­Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine Entscheidungshilfe für rechtliche, steuerliche oder sonstige Fragen dar. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich von einer ­Expertin oder ­einem Experten beraten.
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